Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedin­gungen gelten für alle Leistungen (in der Folge auch „Forschungs- und Entwicklungsleistungen“ genannt) der Digital Factory Vorarlberg GmbH (nach­fol­gend kurz „DFV“ genannt). Forschungs- und Entwicklungsleistungen können u.a. Forschungsaufträge (Auftragsforschung und – entwicklung) sowie Konsortialforschungsprojekte (Drittmittelforschung) sein.

1.2. Diese Bedingungen sind ein untrenn­barer Bestand­teil aller Ange­bote und Auftrags­be­stä­ti­gungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte, vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen, es sei denn, die Vertragsteile einigen sich schriftlich auf etwas anderes; von dem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgegangen werden.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil, auch wenn die DFV nicht ausdrücklich widerspricht.

2.   Angebot

2.1. Alle Ange­bote der DFV gelten als freiblei­bend, außer im Angebot selbst ist ausdrücklich etwas anderes festgelegt. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen der DFV sind ebenfalls unverbindlich, es sei denn, die Vertragsteile einigen sich ausdrücklich schriftlich auf etwas anderes.

2.2. Sämt­liche Ange­bots- und Projekt­un­ter­lagen sind geistiges Eigentum der DFV und dürfen ohne schriftliche Zustim­mung der DFV weder verviel­fäl­tigt noch Dritten zugäng­lich gemacht werden. Sie können jeder­zeit zurück­ge­for­dert werden und sind der DFV unver­züg­lich zurück­zu­stellen oder zu löschen und dürften nicht benutzt werden, wenn kein Vertrag zustande kommt.

2.3. Die DFV ist berech­tigt, eine ange­mes­sene Aufwands­ent­schä­di­gung für im Zuge der Vertrags­an­bah­nung und/​oder Ange­bots­le­gung ange­fer­tigte Entwürfe, Skizzen, Muster, Berech­nungen, Designs, etc. zu verrechnen, selbst wenn der in Aussicht gestellte Auftrag/​Vertrag/​die Koope­ra­tion nicht zustande kommen sollte.

2.4. Etwaige Geneh­mi­gungen oder Zustim­mungen von Behörden und/​oder Dritten, welche für die Ausfüh­rung des Auftrags/​Vertrags/ der Koope­ra­tion notwendig sind, werden vom Auftrag­geber einge­holt (ggf. mit Unterstützung der DFV) und er hat dies­be­züg­lich die DFV entspre­chend zu infor­mieren und allen­falls schad- und klaglos zu halten. Erst nach Vorliegen sämt­li­cher notwen­diger und rechts­kräf­tiger Geneh­mi­gungen beginnt die DVF mit der Leis­tungs­er­brin­gung.

2.5. Einzelheiten hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Terminen, Fristen, Erfüllungsort, Vergütung, Art und Umfang der besonderen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, der Abnahme oder des Nutzungsumfangs, Vertragsdauer und sonstige Konditionen sind jeweils im entsprechenden Angebot zu regeln, ansonsten gelten diese AGBs bzw. die einschlägigen Gesetze in dieser Reihenfolge.

2.6. Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und den AGB geht das Angebot vor.

3.   Vertragsabschluss

3.1. Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn die DFV eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber gesendet bzw. in elektronischer Form übermittelt hat, oder ein schriftliches Vertragswerk, welches zumindest den Anforderungen einer Auftragsbestätigung genügen muss, zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossen wurde.

3.2. Die in E-Mails oder sonstigen schriftlichen Dokumenten oder verbalen Aussagen enthaltenen Abweichungen zur Auftragsbestätigung/​zum Vertrag sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung/​dem Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Auftragsbestätigung/​des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.

3.4. Ein Auftrag sieht keinen (werkvertraglichen) Erfolg, sondern ein „bloßes Bemühen“ im Sinne der Auftragsforschung und der sich daraus ergebenden möglichen Entwicklungen vor.

3.5. Die DFV verpflichtet sich bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten nicht zur Erbringung eines gewissen Erfolges oder Werkes im Sinne der Hervorbringung vorweg exakt bestimmter technologischer Ergebnisse oder Spezifikationen, zumal dies auf dem Gebiet der Forschung nicht möglich ist. Die DFV verpflichtet sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses die Kompetenz und Forschungsfähigkeit unter Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik bereitzustellen.

3.6. Sofern sich die DFV zur Erbringung von im Angebot exakt definierter, technologischer Vorgehensweisen (z.B. Testverfahren, Messungen etc.) verpflichtet hat, wird die DFV diese unter Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt anwenden, wobei dem Vertragspartner dadurch kein Anspruch auf ein gewisses Ergebnis erwächst.

3.7. Die DFV ist verpflichtet, dem Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags jene erzielten Ergebnisse und Unterlagen bzw. Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand und Ziel des jeweiligen Auftrages waren (Endergebnisse). Sofern das Auftragsverhältnis noch nicht beendet ist, kann der Vertragspartner keine Ausfolgung von Teilergebnissen fordern, sofern dies nicht explizit vorab vereinbart war. Auf die Übergabe von Unterlagen, Ergebnissen, Forschungsprotokolle, Dokumente oder dergleichen, die Rückschlüsse auf Forschungsmethoden, genutzte Technologien, die Arbeits- und Forschungs­weise oder die Entwicklungsmethoden der DFV zulassen und vom Umfang des Auftrags nicht explizit umfasst waren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch. Die DFV ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen jederzeit eine für den Auftraggeber nachvollziehbare Berichterstattung hinsichtlich des Forschungsfortschritts abzugeben sowie auf unverhofft auftretende und erhebliche Forschungshindernisse, die den Ausgang des Forschungszieles wesentlich beeinträchtigen könnten, hinzuweisen.

3.8. Im Falle eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes trägt das wirtschaftliche Risiko der kommerziellen Verwertbarkeit und Nutzbarkeit, das Entwicklungsrisiko sowie die allenfalls technologische Unmöglichkeit der Durchführung des Forschungsvorhabens, zusammengefasst somit das gesamte Forschungsrisiko der Auftraggeber.

4.   Mitwirkung

4.1. Der Auftraggeber wird alle erforderlichen und zweckmäßigen Beistellungen, Mitwirkungen und Maßnahmen, die zur Durchführung des Auftrages benötigt werden, rechtzeitig und auf eigene Kosten erbringen, um das jeweilige Vertragsziel fristgerecht zu erreichen.

4.2. Dokumente und sonstige Materialien, welche der Auftraggeber der DFV zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von Rechten Dritter sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber der DFV alle aus der Verwendung dieses Materials entstehenden Schäden und stellt die DFV von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

4.3. Die dem Auftraggeber obliegenden Beistellungs- und Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers. Erbringt dieser seine Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen, Verzögerungen oder Mehraufwände vom Auftraggeber zu tragen.

4.4. Der Auftraggeber prüft jede Leistung unverzüglich. Eine beredete Abnahme der Ergebnisse gilt als vorliegend, der Auftrag als vertragsmäßig erfüllt und somit abgeschlossen, wenn innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung erfolgt.

5.    Preise / Zahlungsbedingungen

5.1. Preise in Angeboten der DFV verstehen sich grundsätzlich als Festpreise, es sei denn, die Vertragsteile einigen sich schriftlich auf etwas anderes. Allfällige, vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen für Diensterfindungen sind im Festpreis nicht inkludiert.

5.2. Zu allen Rechnungsbeträgen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Etwaige Zusatzkosten und Ausgaben (u.a. entsprechende Reisekosten, nachgewiesene Reisezeiten und Auslagen, Transport- und Frachtkosten, Versicherung sowie im Zusammenhang mit einer etwaigen Lieferung anfallende Gebühren oder Steuern) sind vom Auftraggeber zu tragen.

5.3. Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellung behält sich die DFV eine entsprechende Leistungs- und Preisänderung vor.

5.4. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. Sollte es während der Projektlaufzeit zu nachhaltigen Änderungen der Anforderungen kommen, so ist die DFV berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5.5. Die DFV ist berechtigt, dem Auftraggeber angefallene Mehrkosten zu verrechnen, sofern sie zur Klärung von technischen und/​oder rechtlichen Voraussetzungen für den/​die Auftrag/​Vertrag/​Kooperation notwendig waren oder vom Auftraggeber gewünschte Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit dafür ausschlaggebend waren. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrags/​Vertrags/​der Kooperation zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf.

5.6. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Zahlungen binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung fällig.

5.7. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen 14 Kalendertage ab Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5.8. Zahlungen sind ohne jeden Abzug durch Bankanweisung auf das in der Rechnung angeführte Konto der DFV, in der vereinbarten Währung, zu leisten. Alle mit dem Zahlungsverkehr im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.9. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die DFV über sie verfügen kann.

5.10.           Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann die DFV unbeschadet ihrer sonstigen Rechte:

5.10.1.              die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

5.10.2.              sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen (Terminverlust)

5.10.3.              Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnen, sowie eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 Euro (2. Mahnung) bzw. 40,00 Euro (3. Mahnung); die Geltendmachung weitergehender Rechte oder Ansprüche bleibt der DF vorbehalten;

5.10.4.              im Falle des qualifizierten Zahlungsverzugs, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen

5.10.5.              bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. die Geltendmachung weitergehender Rechte oder Ansprüche bleibt der DF vorbehalten.

5.11.           Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen Ansprüche der DFV mit Gegenforderungen welcher Art und aufgrund welchen vermeintlichen (Rechts)grundes auch immer, vorzunehmen.

5.12.           Ausdrücklich eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

5.13.           Die DFV behält sich alle Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

6.   Lieferung

6.1. Die DFV beginnt mit den vereinbarten Forschungs- und Entwicklungsleistungen am spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

6.1.1.  dem in der Auftragsbestätigung/​Vertrag angeführten Datum;

6.1.2.  Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (auch Einholung eventueller Genehmigungen etc.);

6.1.3.  Datum, an dem die DFV die vom Auftraggeber zu leistende Anzahlung oder vereinbarte Sicherheit erhält.

6.2. Die DFV ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.

6.3. Sollte die Leistung der DFV fertiggestellt sein und ohne ihr Verschulden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung vom Auftraggeber nicht abgerufen worden sein oder die Übergabe der Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt die Leistung der DFV als am Tag der Rechnungslegung erbracht. Sofern es sich dabei um körperliche Waren handelt ist die DFV berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind der DFV vom Auftraggeber unverzüglich zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Der Gefahrenübergang tritt im Zeitpunkt der Fertigstellungsmitteilung der DFV an den Auftraggeber ein.

6.4. Versandart und Versandweg werden, soweit keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, von der DFV bestimmt.

6.5. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen unter anderem bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Terrorakte und deren Folgen, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten, Lockdowns etc.. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten oder Subunternehmen der DFV eintreten.

6.6. Bei einer durch die DFV verschuldeten Lieferzeitüberschreitung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag bzw. von noch offenen Teilleistungen zurückzutreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Rücktrittserklärung zu laufen, die mit eingeschriebenem Brief an den Hauptsitz der DFV zu übermitteln ist. Bereits durch die DFV erbrachte Leistungen oder Teilleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Rücktritts sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

6.7. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

7.   Abnahme

7.1. Die DFV ist jederzeit berechtigt, Leistungen oder abnahmefähige Teilleistungen zur Abnahme vorzulegen.

7.2. Abnahmefähige Teilleistungen sind insbesondere in sich abgeschlossene Arbeitspakete zur Erfüllung der im Angebot oder in einem anderen Vertragsdokument spezifizierten Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Dessen ungeachtet kann das Angebot ebenfalls bestimmte Abnahmen und Teilabnahmen von Leistungen festlegen.

7.3. Nach der Erklärung der Abnahmebereitschaft durch die DFV wird der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich durchführen, andernfalls gilt die von der DFV erbrachte Leistung als ordnungsmäßig erbracht und abgenommen. Zeigen sich bei der Abnahme keine oder nur unerhebliche Mängel gilt die Abnahme als erfolgt. Dasselbe gilt jedenfalls, wenn die betroffene vertragsgegenständliche Leistung im Echtbetrieb des Auftraggebers verwendet wird.

8.   Gefahrenübergang und Erfüllungsort

8.1. Der Erfüllungsort ist grundsätzlich in der Auftragsbestätigung angegeben, sollte dies nicht der Fall sein, gilt als Ort der Erfüllung jener an dem die DF Betriebstätte angesiedelt ist, an der die Leistung überwiegend erbracht wird. Der Gefahrenübergang für eine Leistung/​Ware oder eine vereinbarte Teilleistung tritt mit der Bekanntgabe der Fertigstellung seitens der DFV ein und geht damit auf den Auftraggeber über.

8.2. Ist vereinbart, dass die Leistung während eines bestimmten Zeitraumes vom Auftraggeber abzurufen ist, ist die DFV bei nichttermingemäßem Abruf berechtigt ohne Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Jedenfalls ist die DFV aber berechtigt, für die Dauer der Zeitüberschreitung, etwaige Gebühren (z.B. Lagergebühren) zu verrechnen und nach Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Fertigstellung die Leistung als abgerufen zu betrachten und die vom Auftraggeber offene Zahlung zu verlangen.

8.3. Die der DFV zum Zwecke der Leistungserbringung ausgehändigten Modelle, Manuskripte, Originale, Entwürfe, Skizzen, Muster, Prototypen, Filme und sonstige Unterlagen oder Produkte werden ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers übergeben. Die Versicherung dieser Güter – gegen welche Gefahr auch immer- ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Die DFV ist von jeglicher Haftung für Beschädigung, Untergang oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grunde auch immer, befreit, es sei denn, sie hätte die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.

9.   Haftung und Gewährleistung

9.1. Die Vertragsparteien kennen die mit einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt verbundenen Erfolgsrisiken. Die DFV gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das Erreichen von bestimmten Projektzielen oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse. Bei Softwareleistungen wird gewährleistet, dass die Software mit der dazugehörigen Programmdokumentation übereinstimmt. Dennoch ist ein vollständiger Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Sämtliche Forschungsergebnisse werden schriftlich oder mittels Datenträger dokumentiert.

9.2. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt die Haftung der DFV in allen Fällen auf ausschließlich von der DFV verursachte Schäden beschränkt. Jede darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Schäden an aufgezeichneten Daten sind ausgeschlossen. Die Haftung der DFV ist auch ausgeschlossen, wenn ohne nachweisliche Zustimmung der DFV Änderungen und/oder Ergänzungen an der vereinbarten Leistung vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommen werden.

9.3. Die DFV haftet nicht bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme für Personenschäden.

9.4. Darüber hinaus ist die Haftung mit der Höhe des im Forschungs- und Entwicklungsauftrag genannten Preises beschränkt.

9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der DFV sowie die persönliche Haftung dieser.

9.6. Soweit die DFV aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage die Herstellung oder Lieferung eines Werkes als vereinbarungsgemäße Leistung schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des ABGBs nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.

9.7. Die DFV leistet ausschließlich für solche Mängel Gewähr, die zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme der Leistung vorhanden waren. Den Beweis, dass Mängel zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, hat der Auftraggeber zu erbringen.

9.8. Der Auftraggeber hat Mängel der DFV unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Voraussetzung für jede Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel schriftlich mitgeteilt wurde und im Falle von Software reproduzierbar ist.

9.9. Bei gerechtfertigter, fristgerecht und schriftlich eingebrachter Mängelrüge werden die Mängel – sofern technisch möglich – in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der DFV alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Dem Auftraggeber steht vorrangig ausschließlich ein Verbesserungsanspruch zu. Erst bei Scheitern der Mängelverbesserung, kann der Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung nur nach fruchtlosem Ablauf einer der DFV schriftlich gesetzten weiteren angemessenen (mindestens 30-tägigen) Nachfrist geltend machen.

9.10.           Ein Ersatz von Kosten für eine Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber oder Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.

9.11.           Die DFV leistet keine Gewähr, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Beistellung oder Mitwirkung des Auftraggebers beruht, oder wenn die Leistungen der DFV ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber oder Dritten verändert werden. Geringfügige Mängel bleiben außer Betracht.

9.12.           Beseitigt die DFV solche Mängel, für die sie nicht einzustehen hat, kann sie eine angemessene Vergütung verlangen, es gilt Punkt 5 sinngemäß.

9.13.           Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (gem. Artikel 8) oder der Abnahme bzw. Teilabnahme (gem. Artikel 7); für den Fall, dass der Auftraggeber die Abnahme unberechtigter Weise verweigert, mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft (7.3).

9.14.           Wegen des Mangels selbst kann der Auftraggeber zunächst auch als Schadenersatz nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen; erst wenn die Voraussetzungen für eine Preisminderung oder Vertragsbeendigung nach diesen AGB vorliegen, ist der Auftraggeber zum Geldersatz aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt; auch für solche Schadenersatzansprüche gilt Punkt 9.2.

9.15.           Ereignisse höherer Gewalt, die die DFV oder einen seiner Vorlieferanten treffen, berechtigen die DFV, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalten gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein:

9.15.1.              alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie zum Beispiel Erdbeben, Blitz-schlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen;

9.15.2.              Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten oder Seuchen;

9.15.3.              ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Transportzerstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall;

9.15.4.              Betriebsstörungen wie z.B. Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.

10.Rücktritt vom Vertrag

10.1.           Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein qualifizierter Lieferverzug der DFV, der auf deren alleiniges, grobes Verschulden zurückzuführen ist. Der Rücktritt ist nur dann berechtigt sofern der DFV zuvor eine angemessene Nachfrist (mindestens 6 Wochen) gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

10.2.           Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die DFV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

10.2.1.              wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

10.2.2.              wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren der DF weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine geeignete Sicherheit beibringt,

10.2.3.              wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Artikel 6.6. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder

10.2.4.              wenn sich im Laufe der Vertragserfüllung zeigt, dass die Erbringung der Leistung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.

 

10.3.           Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung/​Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4.           Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die DFV berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist umgehend vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Auftraggeber unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile der DFV unerlässlich ist.

10.5.           Unbeschadet der gesetzlich bestehenden Schadenersatzansprüche der DFV (einschließlich vorprozessualer Kosten) sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Auftraggeber zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von der DFV erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der DFV steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Leistungen/​Waren/​Gegenstände zu verlangen.

10.6.           Ansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber der DFV als Folgen deren Rücktritts aufgrund der in Artikel 10.2-10.4. ausgeführten Umstände sind ausgeschlossen.

11.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

11.1.           Wird eine Ware/Forschungs- oder sonstige Dienstleistung der DFV auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt/​erbracht, hat der Auftraggeber die DFV bei etwaigen dadurch erfolgten Schutzrechtsverletzungen gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.

11.2.           Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, stehen und verbleiben bei Forschungsaufträgen die Eigentumsrechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie daraus resultierenden Immaterialgüterrechten, wie insbesondere nach dem Urheberrecht-, Patent-, Muster- und/ oder Kennzeichenrecht, Markenrechte dem Auftraggeber zu.

11.3.           Bei Konsortialforschungsprojekten/Drittmittelforschung gelten die Regelungen des jeweiligen Konsortialvertrages. Ist kein Konsortialvertrag vorhanden, stehen und verbleiben die Eigentumsrechte an von der DFV entwickelten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie daraus resultierenden Immaterialgüterrechten, bei der DFV. Den Konsortialpartnern wird in diesem Falle für die Projektdauer, ein unbefristetes, nicht ausschließliches und persönliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen im Rahmen des gemeinsamen Projekts eingeräumt. Jede auch nur kurzfristige Weitergabe dieser Nutzungsrechte oder von (Teil)Ergebnissen an Dritte, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sei es im Zuge der Auflösung oder der Verwertung des Unternehmens, insbesondere auch im Falle des Konkurses, ist unzulässig. Über die Projektdauer hinausgehende Nutzung- und Verwertungsrechte sind in diesem Fall gesondert zu vereinbaren.

11.4.           Ungeachtet der Regelung gemäß 10.2 und 10.3 behält sich die DFV das Recht vor, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für Forschung und Lehre zu nutzen.

11.5.           Background IP sind Ergebnisse, die bereits vor Auftrag bestanden haben oder während eines Auftrages außerhalb der gemeinsamen Forschungsaktivitäten parallel entwickelt werden, aber für den gegenständlichen Auftrag erforderlich oder förderlich sind. Grundsätzlich gilt, dass jede Partei der Eigentümerin der von ihr eingebrachten Background IP bleibt. Sollte sich herausstellen, dass für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen Background IP des Auftraggebers erforderlich ist, räumt der Auftraggeber der DFV ein für die Dauer des Auftrags zeitlich und sachlich auf die Vertragserfüllung beschränktes, unentgeltliches, nicht-exklusives, nicht-unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Background IP ein. Sind diese Immaterialgüterrechte für den Auftraggeber zur Verwertung seiner übertragenen Ergebnisse notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein ausschließlich für den Zweck der Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zeitlich unbefristetes, einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen, soweit keine anderweitige Verpflichtung der DFV entgegensteht.

11.6.           Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, verbleiben von der DFV zur Verfügung gestellte bzw. im Projekt verwendetet oder erstellte Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Modelle, und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. im geistigen Eigentum der DFV und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb.

11.7.           Besondere zusätzliche Bestimmungen für Aufträge betreffend Software:

11.7.1.              Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, verbleibt der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellcode im Eigentum der DFV und wird dem Auftraggeber eine Werknutzungsbewilligung am Objekt Code eingeräumt.

11.7.2.              Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Die DFV ist darüber umgehend zu informieren.

11.7.3.              Die Rückübersetzung des Objektcodes in den Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation sind grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist und dies nicht von der DFV erfolgt. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung.

11.7.4.              Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Vertragssoftware nur berechtigt, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung und Verwertung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, Sicherungskopien der Vertragssoftware anzufertigen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

11.7.5.              Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an dritte Personen herauszugeben.

11.7.6.              Soweit dem Auftraggeber ein Austausch von Hardware gestattet ist, verpflichtet er sich, die Vertragssoftware von den ausgetauschten Geräten vollständig und unwiederbringlich zu entfernen.

11.7.7.              Der Auftraggeber wird Kopien der Vertragssoftware sicher aufbewahren.

11.7.8.              Erhält der Auftraggeber z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Nutzungsbefugnisse und das Recht zur Weitergabe, sobald er die neue Software produktiv nutzt.

11.7.9.              Jede Nutzung und Weitergabe der Software an Dritte, die über die Regelungen in diesen AGBs oder dem Angebot hinausgeht, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der DFV. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so kann die DFV dem Auftraggeber die Nutzungsrechte jederzeit entziehen. Unabhängig vom Entzug der Nutzungsrechte behält sich die DF die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

12.Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1.           Die Vertragsteile verpflichten sich, sämtliche aufgrund der Beauftragung erhaltenen mündlichen und schriftlichen vertraulichen Informationen, dies sind insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Immaterialgüterrechte, Know-how sowie sonstige Informationen technischer oder geschäftlicher Art, Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Auftrages für weitere fünf (5) Jahre fort. Für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gilt die Vertraulichkeit dauerhaft.

12.2.           Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach Punkt 12.1 gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart wurden oder von einem Mitarbeiter, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbstständig erarbeitet wurden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind nicht Subauftragnehmer der DFV, die im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen beauftragt werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

12.3.           Die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (VO 2016/679/EU) und des Datenschutzgesetzes in aktueller Fassung werden von beiden Vertragsteilen beachtet. Die DFV wird alle ihr vom Auftraggeber anvertrauten Daten nur zur Durchführung des jeweiligen vom Auftraggeber erteilten Auftrages sowie zu Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwenden. Wenn die DFV Subunternehmer einsetzt, wird sie dies nur im rechtlich zulässigen Ausmaß tätigen und die Daten diesem nur insoweit überlassen, als dies der Subauftrag erfordert.

12.4.           Die Daten des Auftraggebers (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automations-unterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sein, dass diese Daten auf einem Server einer anderen konzernmäßig verbundenen Gesellschaft oder eines Dienstleisters gespeichert werden. Weitere Informationen gem. Art. 13 und 14 DSGVO sind unter https://www.vactory.at/datenschutzerklarung/ abrufbar.

12.5.           Werden im Rahmen der Durchführung der Bestellung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag wie unter https://www.vactory.at/datenschutzerklarung/ abrufbar. Weitere Informationen zum Umgang der DF mit personenbezogenen Daten können unter https://www.vactory.at/datenschutzerklarung/ abgerufen werden.

13.Eigentumsvorbehalt

13.1.           Die DFV ist berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars oder sonstiger Forderungen die Übergabe der Ergebnisse zurück zu halten, wobei eine Konnexität zwischen den zurückbehaltenen Ergebnissen und den Forderungen nicht erforderlich ist

13.2.           Bis zur vollständigen Bezahlung der vertragsgegenständlichen Rechnungsbeträge verbleiben sämtliche Rechte an den Ergebnissen, selbst im Falle einer bereits erfolgten Übergabe von Ergebnissen oder (Teil-) Rechtseinräumung daran, im Eigentum der DFV.

14.Verjährung

14.1.           Sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb von 12 Monaten.

14.2.           Falls die Abnahme der Leistung vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.

15.Schutzrecht Dritter

15.1.           Die DFV wird den Auftraggeber unverzüglich auf Schutzrechte Dritter hinweisen, die während der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen bekannt werden und der gem. Punkt 11 vereinbarten Nutzung entgegenstehen können. Die Vertragsteile werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Durchführung der Leistung berücksichtigt werden.

15.2.           Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter, welche durch die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung entsteht, haftet die DFV nur, wenn (i) die Prüfung der Rechtsfreiheit der vereinbarten Leistung Teil des Vertrages war und (ii) nur insoweit, als der Auftraggeber von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und (iii) die DFV über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert wurde.

15.3.           Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 9.

16.Sonstiges und Schlussbestimmungen

16.1.           Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsteilen müssen schriftlich abgeschlossen werden, mündliche Abreden sind unwirksam. Ebenso müssen Vertragsänderungen und Ergänzungen schriftlich erfolgen.

16.2.           Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Dornbirn ausschließlich zuständig.

16.3.           Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten im Zusammenhang mit einem diesen AGB unterliegenden Angebots durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung der DFV.

16.4.           Sämtliche mit der Errichtung eines diesen AGB unterliegenden Vertrages verbundenen Abgaben und Gebühren trägt der Auftraggeber.

16.5.           Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder sollte eine einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fall wird die nichtige oder unwirksame Bestimmung bzw. die Vertragslücke durch eine Bestimmung ersetzt bzw. ergänzt, welche dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt bzw. bei Vorliegen einer Vertragslücke, was bei Kenntnis der Vertragslücke bei Vertragsabschluss vereinbart worden wäre.

Ausgabe Juni 2023